Steuerlexikon
Pflichtteilsanspruch
Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich nicht um ein Erbrecht, also um keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern lediglich um einen auf Ehe oder Verwandtschaft gestützten Rechtsanspruch gegen den Erben, welcher auf Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist. Der Anspruch entsteht nach § 2317 BGB mit dem Tod des Erblassers, also mit Eintritt des sog. Erbfalls. Die Höhe bemisst sich nach dem gesetzlichen Erbteil, denn dem Pflichtteilsberechtigten steht die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden, z.B. bei Verbrechen gegenüber dem Erblasser. Ein Verzicht ist möglich. Eine Abfindung muss nach dem EStG versteuert werden.