Steuerlexikon

Provision

Seit dem 01.06.2015 gilt für das Maklerrecht im Bereich der vermieteten Immobilien das Bestellerprinzip, d.h. derjenige, der den Makler beauftragt, hat auch die Kosten für die Beauftragung zu tragen. In der Regel beauftragt der Vermieter den Makler, sodass diese nun auch die Provision zu tragen hat. Allerdings können solche Kosten auch anfallen, wenn man für einen berufsbedingten Umzug einen Makler zur Wohnungs- oder Immobiliensuche beauftragt. Wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen in eine Mietwohnung zieht, kann die Provision als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Wenn der Makler zwecks eines berufsbedingten Umzugs in ein Eigenheim – der Umzug ist beruflich veranlasst, aber die Immobilie soll als Eigentum erworben werden – beauftragt wird, ist die Provision nicht abzugsfähig. Die Maklergebühr zählt dann zu den Anschaffungsnebenkosten, welche grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden können.