Steuerlexikon
Rennwett- und Lotteriesteuer
Die Gewinne aus Spiel und Wette unterliegen nicht der Einkommensteuer, aber der Rennwett- und Lotteriesteuer. Die Steuererträge stehen gem. Art. 106 Abs. Nr. 4 GG den Ländern zu werden auf Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes erhoben. Unterliegen die Umsätze dieser Steuer, sind die gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Lotteriesteuer und die Vergnügungssteuer werden zulässigerweise nebeneinander erhoben. Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber die Rechtslage für Spiel- und Wettbegeisterte erneut geändert, denn bis zu diesem Jahr wurden die Wetten bei ausländischen Anbietern nicht besteuert. Durch eine Gesetzesänderung werden seit dem 1.7.2012 auch Wetten und Spiele bei ausländischen Anbietern besteuert.