Steuerlexikon

Schaumweinsteuer

Die Schaumweinsteuer wurde als sog. Luxussteuer erstmals im 19. Jahrhundert eingeführt. Durch das Schaumweinbesteuerungsgesetz 1952 ging die Verwaltungs- und Ertragshoheit der Steuer auf den Bund über. Steuergegenstand ist Schaumwein. Das Steuerrecht stellt keine besonderen Anforderungen an die Aufmachung oder ein besonderes Herstellungsverfahren und ist insoweit wertungsfrei. Es knüpft nicht an geschützte Begriffe wie z.B. „Champagner“ an. Durch Einführung des Binnenmarktes wurde die Steuer 1993 harmonisiert. Innerhalb des Binnenmarktes gibt es keine einheitlichen Steuersätze. Lediglich die Systeme der Besteuerung wurden angeglichen.