Steuerlexikon

Scheidungskosten

Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer Scheidung stehen, waren bis zum Veranlagungszeitraum 2012 unstreitig als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Da eine Ehe nur durch Urteil nach § 1564 BGB geschieden werden kann, entstehen die Kosten für ein Gerichtsverfahren zwangsläufig. Aufwendungen wegen des Streits hinsichtlich der Vermögenswerte und Privatdetektivkosten waren seit jeher nicht abzugsfähig. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 haben die Finanzgerichte die bisherige Praxis verschärft und die Anerkennung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung teilweise abgelehnt.