Steuerlexikon

Sittenwidrigkeit

Das Steuerrecht ist nicht unmittelbar mit dem Zivilrecht verknüpft. Dieser Umstand hat zur Folge, dass Verträge durchaus unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein können. Dies gilt beispielsweise für Schwarzarbeit oder generell für alle illegalen Geschäfte. Mit der zivilrechtlichen Unwirksamkeit aufgrund der Sittenwidrigkeit oder Gesetzeswidrigkeit des Geschäfts, geht jedoch keine unmittelbare Steuerbefreiung einher. Solange die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts herbeiführen – Austausch von Leistung und Gegenleistung – entsteht die gesetzliche Steuerpflicht nach § 40 AO. Dementsprechend sind beispielsweise auch Drogenverkäufer steuerpflichtig nach § 15 EStG.