Steuerlexikon

Sonderausgaben

Nach § 10 EStG fallen unter Sonderausgaben die Kosten der privaten Lebensführung, welche nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Während bei Werbungskosten ein Verlustvortrag möglich ist, können Sonderausgaben nur in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, angerechnet werden. Durch die Anrechnung der Sonderausgaben wird die Steuerlast des Steuerpflichtigen gemindert.

Ein Katalog der anrechenbaren Kosten findet sich direkt in § 10 EStG:

  • Unterhalt, bei getrennten oder geschiedenen Eheleuten,
  • Versicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Lebensversicherung,
  • Kirchensteuer,
  • Honorare für Steuerberater,
  • Kosten für Schule, Ausbildung und Erststudium,
  • Spenden.