Steuerlexikon

Sprachkurs

Auch die Aufwendungen für einen Sprachkurs oder ggf. eine Sprachreise können steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese beruflich veranlasst sind. Wenn ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht, ist ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten grundsätzlich möglich. Aber die Finanzämter legen hier eine sehr restriktive Prüfung zugrunde. Die Verortung des Kursorts im Ausland ist kein Indiz für eine berufliche Veranlassung, da die Sprachen im europäischen Raum zumindest auch für private Reisen genutzt werden könnten und es vermehrt auch Sprachreisen gibt. Auf der sicheren Seite ist der Steuerpflichtige, wenn der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Notwendigkeit des Erlernens einer bestimmten Sprache ausstellt. Dies kann beispielsweise durch Verhandlungen mit einem ausländischen Geschäftspartner oder eine mehrmonatige Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen der Fall sein.