Steuerlexikon

Synchronsprecher

Synchronsprecher können als nicht-Selbstständige in einem Angestelltenverhältnis oder als selbstständige tätig werden. Letzteres wird wohl regemäßig der Fall sein, da eine Beschäftigung für ein Studio bzw. ein Unternehmen nur sinnvoll ist, wenn auch ein Auftrag zur Synchronisation vorliegt. Der Einkommensteuererklärung wird eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zugrunde gelegt. Die Aufnahme der Tätigkeit muss dem Finanzamt gegenüber angezeigt werden.