Steuerlexikon

Tafelgeschäfte

Unter Tafelgeschäften sind Wertpapiergeschäfte zu verstehen, bei denen der Bankkunde nicht mit seinem Namen in Erscheinung tritt. Ein Tafelgeschäft wird direkt am Bankschalter abgewickelt; ein Konto ist dafür nicht zwingend erforderlich. Zumeist werden die Papiere in einem Bankschließfach oder zuhause aufbewahrt. Seit 2009 wird auf die Erlöse, die über den Bankschalter abgewickelt werden, nur die Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % fällig. Aufgrund der abgeltenden Wirkung der Steuer muss der Ertrag nicht mehr dem Finanzamt gemeldet werden. Der Wertpapierhalter spart sich somit Nachfragen durch das Finanzamt hinsichtlich des eingesetzten Kapitals. Ab einer Summe von 15.000 € ist die Bank zur Identifizierung der Beteiligten verpflichtet. Die Anonymität des Geschäfts ist damit hinfällig geworden.