Steuerlexikon

Tierschutz

Der Tierschutz ist grundgesetzlich verankert in Art. 20a GG. Der Schutz dient dazu, Tiere vor Schmerzen, Leid, Qualen und sonstigen Schäden und Einwirkungen zu bewahren. Dies ergibt sich auch aus dem Tierschutzgesetz. Insbesondere Tierheime, Zoologische Gärten und sonstige Tierschutzvereine. Nach § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO sind Körperschaften gemeinnützig und damit steuerlich begünstigt, wenn ihr Satzungszweck den Tierschutz verfolgt. Auch sog. Tierauffangstationen dienen im besonderen Maß dem Tierschutz, da sie die Tiere, nach erfolgreicher Versorgung, wieder in die Natur zurückführen.