Steuerlexikon

Treu und Glauben

Treu und Glauben ist im Zivilrecht ausdrücklich geregelt (vgl. § 242 BGB). Im Steuerrecht findet sich jedoch keine Normierung. Dennoch findet Treu und Glauben als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Steuerrecht Anwendung. Dieser Grundsatz verlangt ein Vorverhalten der Finanzverwaltung, auf welches der Steuerpflichtige vertraut, da die Verwaltung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Auf Grundlage dieses Vertrauens hat der Steuerpflichtige Entscheidungen getroffen, die sich steuerlich ausgewirkt haben. Ein Verstoß gegen diesen Rechtsgrundsatz verhindert die Durchsetzung eines steuerlichen Anspruchs. Der Verstoß bringt den Anspruch aber nicht zum Erlöschen. Auch Steuerpflichtige können gegenüber der Finanzverwaltung gegen den Grundsatz verstoßen.