Steuerlexikon
Überkreuzvermietung
Eine Überkreuzvermietung liegt regelmäßig vor, wenn eine Immobilie gegenseitig zwischen Verwandten vermietet wird. Aufgrund des Vorwurfs des Gestaltungsmissbrauchs wird hier grundsätzlich kein Werbungskostenabzug zugelassen, da der Werbungskostenabzug nur möglich ist, wenn die Immobilie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird. Die Finanzverwaltung nimmt bei der Überkreuzvermietung eine Eigennutzung der Immobilie an und sperrt somit den Werbungskostenabzug. Ausnahmsweise kann dieser allerdings zulässig sein, wenn die Distanz zwischen den Immobilien groß ist, die Größe der Wohnobjekte unterschiedlich ist und die Art der Immobilen den Ansprüchen des Nutzers eher entspricht. Es sollte dementsprechend darauf geachtet werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit ein Werbungskostenabzug zugelassen wird.