Steuerlexikon

Umsatzsteuer-Nachschau

Da die Umsatzsteuer zu den bedeutendsten Einnahmequellen des Bundes und der Länder gehört, sieht die Finanzverwaltung hier einen erhöhten Prüfungsbedarf. Die Prüfung der Unternehmen kann nach drei verschiedenen Verfahren erfolgen:

  • Betriebsprüfung
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist nicht als Außenprüfung i.S.v. § 193 AO zu qualifizieren. Sie ist ein gesondertes Verfahren, welches zur zeitnahen Aufklärung potentiell steuererheblicher Sachverhalte dient. Eine Ankündigung erfolgt nicht. Die Voraussetzungen sind in § 27b UStG geregelt. Die Amtsträger dürfen die Grundstücke und Räumlichkeiten der Unternehmer zu den Geschäftszeiten betreten. Eine Befugnis zur Betretung der Wohnräume gegen den Willen des Inhabers besteht allerdings nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Unternehmer ist verpflichtet alle Unterlagen, Urkunden und Rechnungen auf Verlangen vorzuweisen.