Steuerlexikon
Untätigkeit
Wenn die Finanzbehörde ein Handeln unterlässt, obwohl der Bürger ein bestimmtes Handeln erwartet, stehen dem Steuerpflichtigen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung i.S.v. § 347 AO. Dadurch wird sichergestellt, dass sich das Finanzamt nicht durch bloßes Abwarten oder Nichtstun über das Interesse des Bürgers hinwegsetzt. Es kommen Dienstaufsichtsbeschwerde, Leistungs- oder Feststellungsklage als Rechtsmittel in Betracht. Die Auswahl im konkreten Fall richtet sich nach dem Begehren des Bürgers.