Steuerlexikon

Unterlassene Abschreibung

Wenn innerhalb eines Unternehmens die Bilanzierung eines konkreten Wirtschaftsguts versäumt wurde, ist eine nachträgliche Abschreibung nicht mehr möglich. Wenn das Wirtschaftsgut nicht aktiviert wurde, wird der folgende Bilanzansatz zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen und um die verlorenen Abschreibungsbeträge gemindert. Der Bilanzierung wird somit der theoretische Restbuchwert zugrunde gelegt. Die Abschreibung kann allerdings dann nachgeholt werden, wenn die Bilanzierung des Wirtschaftsguts zwar erfolgt ist, aber eine Abschreibung nur fehlerhaft oder in unzureichender Höhe vorgenommen wurde.