Steuerlexikon

Untersuchungsgrundsatz

Das Finanzamt ist nach Maßgabe des in § 92 AO normierten Untersuchungsgrundsatzes dazu berechtigt Untersuchungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlage anzustellen. Dafür kann sich die Behörde – nach pflichtgemäßen Ermessen – verschiedener Beweismittel bedienen. Dazu können Personen befragt werden, Urkunden in Augenschein genommen und Sachverständige beauftragt werden. Die Aufzählungen zu den Beweismitteln innerhalb der Abgabenordnung sind nicht abschließend. Sie werden allerdings durch die Verweigerungsrechte der betroffenen Personen beschränkt.