Steuerlexikon

Unwirksame Rechtsgeschäfte

Da das Steuerrecht insgesamt wertneutral ist, erfasst § 41 AO alle Geschäfte, die aus zivilrechtlichen Gründen unwirksam sind. Dies kann aus Gründen der Minderjährigkeit oder auch wegen Formfehlern der Fall sein. Insbesondere bei Grundstückskäufen ohne notarielle Beurkundung knüpft die Steuerpflicht bereits an den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst an die nachträgliche erfolgte Beurkundung an.