Steuerlexikon
Urheber
Für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG. Werke nach dem Urheberrecht sind geprägt von einer persönlichen schöpferischen Leistung. Als Urheber im Sinne des Urheberrechts gilt der Schöpfer des Werks. Diesem steht auch das Urheberrecht zu. Unter das Urheberrecht fällt eine Vielzahl unterschiedlicher Werktypen.