Steuerlexikon

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine Zwecksteuer, die als örtliche Steuer von den Gemeinden erhoben wird. Besteuert werden demnach die Vergnügungen auf dem Gemeindegebiet. Diese ergeben sich im Einzelnen aus den Gesetzen. Dazu zählt insbesondere das Betreiben von Tanzveranstaltungen, Sex-Shop, Striptease-Lokalitäten, Spielcasinos und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten (z.B. sog. „einarmiger Bandit“). Schuldner der Steuer ist der Betreiber solcher Vergnügungen. Der Maßstab der Steuer kann sich nach Eintrittskarten oder anhand der Anzahl der aufgestellten Unterhaltungs- und Spielapparate richten. In einigen Bundesländern wird keine allgemeine Vergnügungssteuer erhoben.