Steuerlexikon
Verständigungen
Wenn ein konkreter Sachverhalt nicht mehr eindeutig aufklärbar und ermittelbar ist, kann sich das Finanzamt mit dem Steuerpflichtigen über den Ablauf des Sachverhalts einigen. Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis der Finanzverwaltung anerkannt und für beide Seiten bindend erklärt, wenn der zuständige Amtsträger beteiligt ist und die Verständigung zu keinem offensichtlich unrichtigem Ergebnis führt. Nicht eindeutig geklärt ist, ob diese Verständigung einer Schriftform bedarf. Die Finanzverwaltung hält ein solches Erfordernis für notwendig. Hinsichtlich Beweis- und Kontrollfunktion kann man das praktische Bedürfnis einer Schriftform kaum bestreiten. Die AO normiert ein solches Erfordernis jedoch nicht. Daher wird auch eine mündliche Verständigung – wenn diese nachgewiesen werden kann – durch die Rechtsprechung anerkannt werden.