Steuerlexikon
Verwaltungsakt
Als Behörde wird das Finanzamt im Bereich der Hoheitsverwaltung durch Verwaltungsakte tätig. Der Begriff des Verwaltungsakts wird in § 35 VwVfG legaldefiniert und entspricht dem Begriff des Verwaltungsakts im Steuerrecht nach § 118 AO. Ein Verwaltungsakt ist demnach jede Entscheidung, Verfügung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung trifft. Anhand dieser Kriterien wird eine Abgrenzung vorgenommen, ob es sich um eine bloße Vorbereitungshandlung handelt oder ein Verwaltungsakt vorliegt.