Steuerlexikon

Vorläufiger Steuerbescheid

Wenn Ungewissheit hinsichtlich gewisser Tatsachen während des Festsetzungsverfahrens besteht, kann die Finanzbehörde einen vorläufigen Steuerbescheid nach § 165 AO erlassen. Die Ungewissheit dürfte nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand beseitigt werden und rechtfertigt so eine vorläufige Festsetzung. Die Verjährung kann so viele Jahre gehemmt werden. Der Bescheid ist zu begründen. Der vorläufige Steuerbescheid entfaltet auch materielle Bestandskraft soweit die Vorläufigkeit reicht. Der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung entfaltet hingegen keine Bestandskraft gem. § 164 AO.