Steuerlexikon

Wahlkampfkosten

Aufwendungen, die getätigt werden, um einen Sitz im deutschen Bundestag, Landtag oder dem Europäischen Parlament zu erlangen, unterliegen einem Werbungskostenabzugsverbot nach § 22 Nr. 4 EStG. Die Aufwendungen sind nicht durch das Mandat veranlasst, da zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung nicht feststeht, ob überhaupt ein Mandat erlangt wird. Ob die Kandidatur auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgte – wie dies das FG Köln zu entscheiden hatte – ist dafür irrelevant. Ebenso können die Aufwendungen für einen letztlich erfolglosen Wahlkampf nicht als Werbungskosten abgezogen werden.