Steuerlexikon

Wettbewerbsneutralität

Der Gesetzgeber ist aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG (allg. Gleichheitssatz) zur Wettbewerbsneutralität angehalten, d.h. er darf den Markt nicht durch die Begünstigung einzelner Teilnehmer verzerren. Dieser Grundsatz spielt insbesondere im Gemeinnützigkeitsrecht eine bedeutsame Rolle. Der Staat greift im Rahmen der Gemeinnützigkeit in den Markt ein, um bestimmte Zwecke zu fördern. Dieser Eingriff ist regelmäßig durch das Interesse der Allgemeinheit an der Förderung dieser Ziele (Sport, Gesundheitswesen, Freizeitzwecke etc.) gerechtfertigt. Die geförderten Zwecke leisten einen Beitrag für die Gesellschaft.