Steuerlexikon

Wohlfahrtswesen

Die Wohlfahrtspflege nach § 66 Abs. 2 AO ist gemeinnützig und dient der Pflege und Sorge auf gesundheitlichem, sittlichem, erzieherischem oder wirtschaftlichen Gebiet zum Wohl der Allgemeinheit. Darunter ist sowohl die Vorbeugung als auch die Abwehr zu verstehen. Aktuell fallen darunter insbesondere auch solche Vereine, die ehrenamtlich Flüchtlinge durch Sprachkurse, Orientierungshilfe und Sachspenden sowie durch Dolmetschen bei Behördengängen unterstützen. Im Übrigen wird auch Kranken-, Behinderten-, Suchtkranken- und Asylantenhilfe darunter gefasst. In § 68 AO findet sich eine nicht abschließende Aufzählung solcher Einrichtungen.