Steuerlexikon
Wohnungsgeberbestätigung
Ursprünglich wurde die Notwendigkeit einer solchen Bestätigung im Jahr 2002 abgeschafft. Allerdings hat man diese zum 1.1.2015 wiedereingeführt. Seitdem müssen Vermieter bzw. Hausverwaltung ihren Mietern den Aus- und Einzug schriftlich bestätigen. Der Einzug- und Auszug muss dem zuständigen Einwohnermeldeamt gegenüber angezeigt werden. Dabei werden folgende Daten erhoben: Name des Mieters, Name und Anschrift des Vermieters (oder Hausverwaltung), Anschrift des Wohnobjektes, Ein- bzw. Auszugsdatum. Wenn der Vermieter das Melden schuldhaft unterlässt, kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 € fällig werden.