Steuerlexikon

Zuschlagssteuern

Als Zuschlagssteuern werden Steuern bezeichnet, deren Höhe sich nach einer anderen Steuer bemisst. Die Steuern stellen somit einen „Zuschlag“ auf eine bestehende Steuer dar. § 51a EStG spricht explizit von Zuschlagssteuern. Als Berechnungsgrundlage wird eine festgesetzte Einkommensteuer abzüglich der Freibeträge zugrunde gelegt. Insbesondere die Kinderfreibeträge sind bei Zuschlagssteuern aufgrund des Familienleistungsausgleichs immer zu berücksichtigen. Beispiele für deutsche Zuschlagssteuern sind derzeit der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.