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Häusliches Arbeitszimmer für die ganze Familie

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt wird, sind die Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuzuordnen. Wenn das Arbeitszimmer in die private Sphäre eingebunden ist, wird von einem häuslichen Arbeitszimmer gesprochen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Zimmer in der privaten Wohnung und dem Haus des Steuerpflichtigen befindet. Für den Abzug der Aufwendungen bis zu 1.250 € nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG muss zunächst eine wichtige Voraussetzung vorliegen:

Vom Steuerpflichtigen muss dargelegt werden, dass das Zimmer ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Finanzgerichtsrechtsprechung nimmt eine solche Vermutung dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen keine andere Räumlichkeit zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung steht. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die ausschließliche betriebliche Nutzung auch durch die Ausstattung der Räumlichkeit belegt werden. Die betriebliche Nutzung wird auch dann angenommen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Nutzen mehrere Personen im Haushalt das häusliche Arbeitszimmer, so war bisher immer nur ein Abzug von 1.250 € möglich, da die Rechtsprechung einen objektbezogenen Ansatz vertrat.

In jüngster Zeit hat der Bundesfinanzhof ((BFH Urteil v. 15.12.2016 – VI R 53/12) von dieser Rechtsprechungslinie zugunsten des Steuerpflichtigen Abstand genommen und vertritt nun einen personenbezogenen Ansatz.

Wenn die Voraussetzung der ausschließlich betrieblichen Nutzung gegeben ist, kann jede Person die das häusliche Arbeitszimmer nutzt den Betrag geltend machen.

Tipp: Hat die Finanzverwaltung die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Personen abgelehnt, sollten Sie in Ihrer Steuerklärung auf das obige Urteil und den neuen personenbezogenen Ansatz des BFH verweisen, um in den Genuss einer mehrfachen Geltendmachung des Abzugsvorteils zu kommen.

August 2017