Aktuelle Steuertipps
Keine Minderung der Versicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen
Viele Krankenkassen bieten sog. Bonusprogramme an, welche ein gesundheitsbewusstes Verhalten (Sport, Gesundheitschecks, Mitgliedschaften etc.) rückvergüten. Bisher war davon auszugehen, dass alle Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen die Versicherungsbeiträge mindern und somit die zu zahlende Steuer erhöhen. Der Bundesfinanzhof hat dieser Praxis in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung im Jahr 2016 eine Absage erteilt (Az. X R 17/15). Wird die Bonuszahlung aufgrund zusätzlicher Aufwendungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt, ist der Bonus nicht bei den Versicherungsbeiträgen abzuziehen.
Am 29.3.2017 hat das BMF in einem Schreiben festgelegt, dass die Krankenkassen eine Bescheinigung für die Jahre 2010-2016 ausstellen müssen, um damit zu belegen, welche Boni auf ein gesundheitsbewusstes Verhalten zurückzuführen sind.
Tipp: Obwohl die Bescheinigungen antragslos an die Versicherten versendet werden, sollten Sie direkt bei der Krankenkasse nachfragen, ob Sie eine solche Bescheinigung erhalten und diese dann direkt dem Finanzamt vorlegen. Diese Bescheinigung ist die Grundlage für die Änderung der Steuerbescheide – auch wenn diese bereits bestandskräftig sind!