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Keine Minderung der Werbungskosten durch den Meisterbonus

In vielen Bundesländern bekommt jeder, der erfolgreich eine Meisterprüfung absolviert hat, einen bestimmten Bonus für diesen Abschluss ausgezahlt. In Bayern beispielsweise wird dieser Bonus automatisch und ohne Antragsstellung gewährt. Fraglich war bisher, wie sich der Meisterbonus auf Werbungskosten auswirkt, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Meisterprüfung geltend macht.

Das FG München (Az. 15 K 474/16) hatte kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden. Der Steuerpflichtige hatte im Rahmen seiner Meisterprüfung Werbungskosten geltend gemacht und einen Meisterbonus erhalten. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen um den erhaltenen Meisterbonus kürzen. Das FG hat dieser Praxis jedoch widersprochen. Der Meisterbonus lässt sich in keine der Einkunftsarten einordnen und ist damit nicht als steuerfrei, sondern als nicht steuerbare Einnahme einzuordnen. Er mindert die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht. Das Urteil wurde vom Bayerischen Landesamt für Steuern bestätigt.

Tipp: Solche oder ähnliche Zuschüsse gibt es in Bayern, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und zukünftig auch in Rheinland-Pfalz. Wenn es für andere Berufsgruppen ähnliche finanzielle Boni gibt, lässt sich die Rechtsauffassung des Finanzgerichts auch auf diese übertragen. Bei der Steuererklärung sollte – unter Verweis auf das Urteil des FG Münchens – darauf hingewiesen werden, dass die Werbungskosten nicht um den gewährten Meisterbonus gekürzt werden dürfen. Letztlich ist es richtig, dass die Honorierung des erfolgreichen Abschlusses nicht besteuert wird.

Juni 2017