Aktuelle Steuertipps
Steuerfreiheit von Ferienjobs
Die Semester- und Sommerferien stehen bald wieder an. Viele Schüler und Studenten nutzen die Freizeit, um sich etwas Geld dazuzuverdienen. Die Möglichkeiten sind vielfältig und reichen von den klassischen Ferienjobs als Zeitungsausträger oder Aushilfe bei der Post bis zu Promotern auf Festivals und Konzerten oder Hilfstätigkeiten in der Industrie. Doch viele denken nicht an die steuerlichen Folgen eines solchen Ferienjobs.
Wer als Arbeitnehmer einen sog. Mini-Job bei einem Unternehmen antritt, muss über eine Steuer-Identifikationsnummer verfügen und regelmäßig einen Nachweis über die Kranken- und Haftpflichtversicherung beifügen. Die Einordnung in die Steuerklasse ergibt sich aus dem Umstand, ob die Tätigkeit das einzige Arbeitsverhältnis des Ferienjobbers ist oder nicht. Für Schüler und Studenten gilt: Es fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an, wenn sich der Jobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt und die Vergütung max. bei 450 € liegt. Allerdings können auch Ferienjobs mit einem höheren Verdienst sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt sind.
Das Kindergeld wird unabhängig von der Höhe eines solches Ferienjobs gewährt. Wenn allerdings eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt, erlischt der Anspruch, wenn die Arbeitszeit 20h/Woche überschreitet.
Tipp: Sollten versehentlich falsche Angaben gemacht worden sein und dennoch eine Veranlagung zur Lohnsteuer stattgefunden haben, können die zu viel gezahlten Steuern über eine Steuererklärung zurückgeholt werden, wenn die Einnahmen unter dem steuerlichen Existenzminimum liegen.