Steuerlexikon

Abfindung

Der Begriff der Abfindung ist in erster Linie aus dem Arbeitsrecht bekannt. Eine Abfindung kann aus verschiedenen Gründen gewährt werden. Sie kann freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Oft ist eine Abfindung und deren Höhe bereits vertraglich festgelegt. Wenn es keine vertragliche Abfindung gibt und der Arbeitgeber nicht bereit ist eine zu zahlen, kann das Gericht eine Abfindung festsetzten, wenn das Arbeitsverhältnis rechtswidrig aufgelöst wurde. Die Regelungen finden sich in § 24 Nr. 1 a und b EStG. Wenn sich die Abfindung unter Nr. 1 a oder b subsumieren lässt, handelt es sich entweder um den Ersatz für entgangene Einnahmen oder um eine Gegenleistung für die Aufgabe der Tätigkeit und unterliegt damit einer ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG. Der Ersatz für entgangene Einnahmen muss auf einem eigenständigen Rechts- oder Billigungsgrund beruhen – z.B. Gerichtsurteil, Treu und Glauben oder eine vertragliche Vereinbarung. Wird dem Angestellten im Dienstvertrag ein bestimmter Betrag bei unverschuldeter vorzeitiger Vertragsauflösung zugesichert, handelt es sich um einen Fall nach § 24 Nr. 1 a EStG. Wird eine Entschädigung dafür gezahlt, dass kein neuer Vertrag geschlossen wird, handelt es sich schon begrifflich nicht um entgangene Einnahmen, da der Vertrag noch nicht geschlossen wurde.