Steuerlexikon

Ausbilder

Ausbilder können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen, wenn ihre Tätigkeit für eine Organisation mit Gemeinnützigkeitsstatus oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Neben der Übungsleiterpauschale kann auch die sog. Ehrenamtspauschale in Betracht kommen. Dozenten-, Korrektur- und Erziehertätigkeiten können nur geltend gemacht werden, wenn die Ausübung nicht für einen privaten Träger erfolgt. Ob hinter dem Träger ein staatlicher Auftrag steht, ist für die Übungsleiterpauschale nicht relevant. Als Ausbilder kann auch der Einsatz für die freiwillige Feuerwehr, THW oder andere Hilfsorganisationen in Betracht kommen.