Steuerlexikon

Cum-cum-Geschäft

Das Cum-cum-Geschäft dient zur Umgehung der Kapitalertragssteuer. Der ausländische Besitzer einer deutschen Aktie leiht die Aktie vor dem Stichtag der Dividende einem deutschen Finanzdienstleister. Dieser führt die Kapitalertragssteuer ab. Danach lässt sich der Finanzdienstleister die Steuer vom Finanzamt erstatten. Kurze Zeit nach dem Stichtag erhält der Besitzer der Aktie diese mit einem Großteil der Dividende zurück. Die Bank verdient durch das Einbehalten eines bestimmten Teils der Dividende an diesen Geschäften. Letztlich entsteht nur dem Staat ein steuerlicher Schaden durch diese Praxis. Solche Geschäfte werden auch Dividendenstripping genannt. Viele Großbanken haben solche Geschäfte über Jahre hinweg getätigt. Die juristische Bewertung der Geschäfte ist umstritten. Da das Eigentum, welches der deutsche Finanzdienstleister erhält, aber nur einen Zweck verfolgt und letztlich eine leere Hülle darstellt, könnte es sich um eine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO handeln.