Steuerlexikon
Ehescheidung
Eine Ehescheidung hat nicht nur zivilrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Auswirkungen. Im Veranlagungszeitraum der Scheidung oder des erstmaligen Getrenntlebens haben die Ehegatten das Wahlrecht zwischen getrennter oder gemeinsamer Veranlagung. Die Einzelveranlagung kann jeder getrennt und die gemeinsame Veranlagung nur zusammen beantragt werden. Würde der Antrag auf Einzelveranlagung wirtschaftlich ins Leere gehen, d.h. wenn er keine steuerlich günstigen Auswirkungen hat, wird er als missbräuchlich zurückgewiesen. Heiratet einer der Ehegatten erneut so wird das Wahlrecht zugunsten der neuen Ehe verdrängt, aber der geschiedene und nicht verheiratete Ehegatte kann dennoch nach dem sog. Gnadensplittung besteuert werden.