Steuerlexikon

Ein-Prozent-Regelung

Die Rechenmethode zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges oder Fahrrads zur privaten Nutzung ergibt, wird umgangssprachlich Ein-Prozent-Regelung oder auch Listenpreismethode genannt. Die Höhe des geldwerten Vorteils bemisst sich nach der Verwendungsart. Für die private Nutzung eines PKWs oder eines Fahrrads gilt ein Prozent des inländischen Listenpreises. Zusätzlich kommt noch ein pauschaler Wert für die Nutzung des PKWs oder Fahrrads zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Alternativ kann auch ein Fahrtenbuch geführt werden, um die privaten Fahrten gegenüber dem Finanzamt konkret nachzuweisen und abzurechnen. Ein Wechsel zwischen beiden Methoden ist immer nur zum Jahresende möglich.

Praxishinweis: Wenn ein Dienstfahrzeug gegenüber dem Finanzamt nicht nachgewiesen wird, kann das Finanzamt automatisch eine private Nutzung annehmen. Als Faustformel gilt, wenn das Auto überwiegend privat genutzt werden soll, ist die pauschale Ein-Prozent-Regelung die bessere Wahl. Wenn beispielsweise noch ein PKW zur Verfügung steht und der Dienstwagen überwiegend beruflich genutzt wird, sollte ein Fahrtenbuch in Betracht gezogen werden.
Die Finanzminister der Bundesländer haben im Jahr 2012 festgelegt, dass für ein Dienstfahrrad die gleichen Regelungen wie für Kraftfahrzeuge anzuwenden sind.