Steuerlexikon

Einfuhrumsatzsteuer

Die sog. Einfuhrumsatzsteuer entsteht mit der Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittstaat in das Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg. Einfuhr bedeutet, dass die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt sind. Der Steuerschuldner wird anhand zollrechtlicher Vorschriften bestimmt. Daher kommen als Schuldner der Lieferant, Abnehmer, Transporteure oder auch Logistikdienstleister in Betracht. Durch innerstaatliche Regelungen sind Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer möglich, zB durch die Einreise-Freimengen-Verordnung.