Steuerlexikon

Ersatzzwanghaft

Wenn gegen eine steuerpflichtige natürliche Person ein Zwangsgeld worden ist, kann das Gericht auf Antrag des Finanzamtes die Anordnung der Ersatzzwanghaft erlassen. Allerdings muss bei der Anordnung des Zwangsgeldes schriftlich und formell ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden sein gemäß § 334 AO. Die Dauer der Haft liegt zwischen einem Tag und zwei Wochen. Wenn der Anspruch auf das Zwangsgeld bereits volljährt ist, kommt eine Vollstreckung der Zwangshaft nicht mehr in Betracht. Das Zwangsgeld kann an die Durchsetzung von Steuererklärungen geknüpft werden. Dazu zählen im Bereich des Steuerrechts und der Finanzverwaltung insbesondre die Steuererklärung und die Mitwirkung im Rahmen des Erhebungsverfahrens.