Steuerlexikon

Fiskalvertreter

Jeder Unternehmer, der die Umsätze seines Unternehmens in einen EU-Mitgliedsstaat – ohne dort einen Sitz zu haben – ausführt, muss in diesem Staat einen Fiskalvertreter bestellen, der mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet ist wie der Unternehmer. Eine eigenständige Gebührenverordnung zur Kostenregelung bei Fiskalvertretern besteht nicht. Für Deutschland besteht eine solche Vertretungspflicht nicht. Der Gesetzgeber hat den Rückgriff auf Fiskalvertreter nicht für notwendig gehalten, da das System der Steuerberatung in Deutschland sehr weit und großflächig ausgebaut ist.