Steuerlexikon

Geldstrafen

Die in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen dürfen nicht als berufliche Ausgaben abgezogen werden nach § 12 Nr. 4 EStG. Die Strafe ist Ausdruck des kriminellen Unrechts und wird durch das Gericht für die persönliche Schuld ausgesprochen. Daher steht die Geldstrafe auch dann so nahe an der Privatsphäre, wenn die Tatbegehung im Rahmen einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften stattgefunden hat. Dies gilt auch für Geldstrafen, welche durch ausländische Gerichte oder Behörden ausgesprochen worden sind. Die Kosten für das Strafverfahren – also insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten – können jedoch die Einkünfte mindern, wenn sie beruflich veranlasst worden sind.