Steuerlexikon

Gemeinschaftskonten

Im Gegensatz zum Einzelkonto wird beim Gemeinschaftskonto mehreren Personen eine Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Kontos eingeräumt. Gängige Praxis ist das Kontomodell bei dem alle beteiligten Personen einzeln verfügungsbefugt sind. Modelle mit einer ausschließlich gemeinsamen Verfügungsbefugnis sind die Ausnahme und kommen regelmäßig nur bei Unternehmen vor, um Missbrauch zu vermeiden. Oftmals haben Eheleute oder Lebenspartner ein Gemeinschaftskonto. Jeder Ehegatte oder Lebenspartner haftet für die Überziehung des Kontos in voller Höhe. Das Guthaben – also auch die Zinsen – stehen jedem Kontoinhaber hälftig zu. Dies gilt unabhängig davon, von wem der tatsächliche Vermögenszufluss ausgeht. Die Kontoform kann jederzeit bei der Bank durch Antragsstellung geändert werden.