Steuerlexikon
Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss stellt eine attraktive Anschubfinanzierung aus, die von Arbeitsagenturen gewährt wird. Seit 2011 wurde die Förderung eingeschränkt und an ein Ermessen geknüpft. Wer einen Gründungszuschuss beantragt, hat keinen Rechtsanspruch auf einen solchen Zuschuss. Lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde, der auch gerichtlich überprüft werden kann. Die Höhe des Gründungszuschusses hängt von der Höhe des Anspruchs auf ALG I ab. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 EStG und unterliegt auch keinem Progressionsvorbehalt – wie es beim Arbeitslosengeld nach dem SGB der Fall ist. Allerdings muss der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit versteuert werden. Die Förderungshöchstdauer liegt bei sechs Monaten.