Steuerlexikon

Handlungsvollstreckung

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, bemisst sich nach § 149 AO. Die Steuererklärung ist in der Regel das wichtigste und einzige Beweismittel im Steuererhebungsverfahren. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann zur Handlung vollstreckt werden nach §§ 249 ff. AO. Aus Gründen der Beschleunigung, Vereinfachung und Effektivität werden die Grundlagen der Besteuerung geschätzt und sodann zur Festsetzung der Steuer herangezogen.