Steuerlexikon

Lenkungsnormen

Lenkungsnormen wollen durch gezielte Steuerentlastung oder Steuerbelastung ein bestimmtes Verhalten des Steuerpflichtigen „lenken“. Die Normen sind daher grundsätzlich auf das Gemeinwohl bezogen. Fiskalzwecknormen können nachträglich – nach Auffassung des BVerfG – nicht in Lenkungsnormen umgedeutet werden, da der Zweck der Norm ausreichend bestimmt sein muss. Damit legt das Gericht einen Begründungszwang für solche Normen fest. Materiell gehören die Normen nicht in das Steuerrecht, sondern – ihrem Zweck entsprechend – in das Wirtschafts- oder Sozialrecht.