Steuerlexikon

Liebhaberei

Damit eine Tätigkeit steuerlich relevant wird, ist eine Gewinnerzielungsabsicht des Steuerschuldners erforderlich. Wenn eine solche Absicht nicht vorliegt, werden die Gewinnen und Verluste einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt. Das Steuerrecht bei solchen Tätigkeiten dann von „Liebhaberei“. Die Liebhaberei gehört damit zur Sphäre der privaten Lebensführung. Die Verluste können nicht als Verlustausgleich- oder Abzug geltend gemacht werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall für die Finanzämter sehr schwierig, denn Liebhaberei kann bei allen Einkunftsarten angenommen werden. Bei der Liebhaberei steht regelmäßig die Einkunftsverwendung und nicht die Erzielung im Vordergrund. Allerdings muss die Gewinnerzielungsabsicht nicht das beherrschende Motiv des Steuerpflichtigen sein, sondern kann ein bloßen Nebenzweck darstellen, um eine steuerpflichtige Tätigkeit zu begründen.