Steuerlexikon

NATO-Gebiet

Das Gebiet militärischer Streitkräfte der NATO oder anderer Bündnispartner im Bundesgebiet gehört zum Inland und Umsätze in diesen Gebieten unterliegen ebenso der Besteuerung. Allerdings können gem. des NATO-Truppenstatuts unternehmerische Leistungen an die Truppen oder zivilen Angehörigen ausländischer Streitkräfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Leistung allein für den Verbrauch durch die militärischen Kräfte oder das zivile Gefolge bestimmt ist und der Auftrag von einer amtlichen Beschaffungsquelle kommen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Unternehmer die Steuerbefreiung geltend machen.