Steuerlexikon
Originärer Firmenwert
Im englischsprachigen Raum wird der Firmenwert auch als Good Will bezeichnet. Dabei handelt es sich um immaterielle Vermögensgegenstände, welche vom bilanzierenden Unternehmen selbst erstellt werden. Dazu zählt beispielsweise die vom Unternehmen ermittelte Höherbewertung des eigenen Unternehmens oder selbst geschaffene Marken oder Rechte. Diese Positionen unterliegen einem Aktvierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB. Erst wenn der Wert durch eine Gegenleistung am Markt bestätigt worden ist (z.B. durch Anschaffungskosten) darf dieser bilanziert werden. Die Rechtsprechung nimmt eine Konkretisierung des originären Firmenwerts erst beim Verkauf der des Unternehmens an.