Steuerlexikon

Promotion

Für die Promotionskosten gilt seit 2003 der Werbungskostenabzug, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Promotion beruflich unabdingbar ist. Diese Notwendigkeit kann sich daraus ergeben, dass die Karriere nur mittels einer Promotion verwirklicht werden kann. So werden Ärzte an Universitätskliniken in der Regel nur promoviert eingestellt und Großkanzleien sehen eine Promotion unter Juristen als Einstellungsvoraussetzung an. Auch die wissenschaftliche Forschung und eine angestrebte Habilitation können eine Promotion notwendig machen. Die Finanzämter stellen an die Glaubhaftmachung keine großen Voraussetzungen, wenn der berufliche Zusammenhang in irgendeiner Weise geltend gemacht wird.