Steuerlexikon
Steuerfahndung
Die Aufgaben der Steuerfahndung sind in § 208 AO normiert. Zur Erforschung und Aufdeckung von Steuerstraftaten haben die Beamten der Steuerfahndung die Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte nach der Strafprozessordnung. Somit kommt den Steuerfahndern auch ein Festnahmerecht und ein Vernehmungsrecht zu. Die Steuerfahndung stellt damit eine rechtliche Besonderheit dar, da diese eine dualistische Stellung hat; sie ermittelt steuerstrafrechtliche Sachverhalte und nimmt eine Festsetzung der Steuer vor. Die Steuerfahndung ist nur für die Steuern der Länder zuständig. Auf Bundesebene übernimmt die Ermittlungsarbeit die Zollfahndung.